OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.02.2009
I-3 U 29/08
Normen:
BGB § 426 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 07.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 369/06

Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten hinsichtlich Aufwendungen für den Bau eines Familienheims nach der Trennung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2009 - Aktenzeichen I-3 U 29/08

DRsp Nr. 2009/25042

Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten hinsichtlich Aufwendungen für den Bau eines Familienheims nach der Trennung

1. Hat ein Ehegatte nach der Trennung Leistungen für das Familienheim erbracht, wie etwa die Bezahlung von Bauhandwerkerrechnungen, so steht ihm ein hälftiger Ausgleichsanspruch gem. § 426 Abs. 1 S. 2 BGB zu, sofern die Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben. 2. Eine solche anderweitige Vereinbarung kann in der Festsetzung des Unterhalts während der Trennungszeit allenfalls dann gesehen werden, wenn diese unter Einbeziehung der Aufwendungen für das Familienheim erfolgt ist. 3. Auch das Verfahren über den Zugewinnausgleich stellt sich nicht als anderweitige Bestimmung i.S. von § 426 Abs. 1 BGB dar.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 7. März 2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise geändert.

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 127.367,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 110.440,13 € seit dem 14. Januar 2007 und aus 16.927,56 € seit dem 8. September 2007 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 32 % dem Kläger und zu 68 % der Beklagten auferlegt.