Auf die Berufung des Klägers wird das am 7. März 2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise geändert.
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 127.367,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 110.440,13 € seit dem 14. Januar 2007 und aus 16.927,56 € seit dem 8. September 2007 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 32 % dem Kläger und zu 68 % der Beklagten auferlegt.
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