OLG Naumburg - Urteil vom 14.10.1999
11 U 121/99
Normen:
BGB § 242 § 326 Abs. 1 § 530 Abs. 1 § 531 Abs. 2 § 812 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1673
OLGR-Naumburg 2000, 434
OLGReport-Naumburg 2000, 434
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 01.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 393/98

Geschäftsgrundlage bei gemischter Schenkung - Fortbestand der Ehe - Einzelfallentscheidung - weitere Zuwendungen nach Trennung - Nichterfüllung vertraglich vereinbarte Gegenleistungen - Widerruf der Schenkung - Angriff durch neue Lebensgefährtin des Schwiegersohnes - Hausgrundstück

OLG Naumburg, Urteil vom 14.10.1999 - Aktenzeichen 11 U 121/99

DRsp Nr. 2001/3558

Geschäftsgrundlage bei gemischter Schenkung - Fortbestand der Ehe - Einzelfallentscheidung - weitere Zuwendungen nach Trennung - Nichterfüllung vertraglich vereinbarte Gegenleistungen - Widerruf der Schenkung - Angriff durch neue Lebensgefährtin des Schwiegersohnes - Hausgrundstück

1. Auch wenn es im Fall einer Schenkung von Eigentum (hier: gemischte Schenkung eines Hausgrundstücks) durch die Eltern an ihr verheiratetes Kind und dessen Ehegatten nahe liegt, dass die Zuwendung an den Schwiegersohn oder die Schwiegertochter von der diesen erkennbaren Erwartung getragen wird, die Ehe werde Bestand haben, ist in derartigen Fällen der Fortbestand der Ehe nicht stets Geschäftsgrundlage.