OLG Koblenz - Beschluss vom 18.02.2014
13 WF 157/14
Normen:
FamGKG § 50; VersAuslG § 6; VersAusglG § 8; FamFG § 224 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1809
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 95/09

Geschäftswert für den Versorgungsausgleich bei Ausschluss aufgrund notarieller Vereinbarung

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.02.2014 - Aktenzeichen 13 WF 157/14

DRsp Nr. 2014/6015

Geschäftswert für den Versorgungsausgleich bei Ausschluss aufgrund notarieller Vereinbarung

Haben die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch Notarvertrag ausgeschlossen, so ist der Geschäftswert für das gerichtliche Verfahren auf 1.000 EUR festzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 23.01.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 50; VersAuslG § 6; VersAusglG § 8; FamFG § 224 Abs. 3;

Gründe

Die nach §§ 59, 57 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 und Abs. 7 FamGKG statthafte Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist auch sonst zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt sowie erreicht die erforderliche Beschwer.