OLG Zweibrücken - Beschluss vom 22.05.2007
2 WF 97/07
Normen:
KostO § 30 Abs. 2 ; KostO § 100 Abs. 3 ; KostO § 100a Abs. 2 ; RVG § 17 Nr. 4 ; RVG § 22 Abs. 1 ; RVG § 24 ; RVG § 33 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 13 ; FGG § 64b Abs. 3 ; GewSchG § 1 ; GewSchG § 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1878
OLGReport-Zweibrücken 2008, 367
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 09.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen F 25/07

Geschäftswert für Gewaltschutzverfahren betreffend die Überlassung der gemeinsamen Wohnung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.05.2007 - Aktenzeichen 2 WF 97/07

DRsp Nr. 2008/10803

Geschäftswert für Gewaltschutzverfahren betreffend die Überlassung der gemeinsamen Wohnung

»Der Geschäftswert für Familiensachen betreffend Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz bestimmt sich nach §§ 100a Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO und nicht nach § 100 Abs. 3 KostO, wenn das Gewaltschutzverfahren die Überlassung der gemeinsamen Wohnung zum Gegenstand hat.«

Normenkette:

KostO § 30 Abs. 2 ; KostO § 100 Abs. 3 ; KostO § 100a Abs. 2 ; RVG § 17 Nr. 4 ; RVG § 22 Abs. 1 ; RVG § 24 ; RVG § 33 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 13 ; FGG § 64b Abs. 3 ; GewSchG § 1 ; GewSchG § 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin hat den Antragsgegner nach §§ 1 und 2 GewaltSchG auf Unterlassung von Kontaktaufnahmen zu ihr und den Kindern und Überlassung der gemeinsamen Wohnung zur alleinigen Benutzung in Anspruch genommen und insoweit auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt. Nach deren Erlass und teilweiser Änderung nach mündlicher Verhandlung wurde das Hauptsacheverfahren mit Rücksicht auf eine mögliche außergerichtliche Einigung der Beteiligten nicht weiterbetrieben.

Das Familiengericht hat mit der angefochtenen Entscheidung den Gegenstandswert für die Hauptsache (vorläufig) auf 2 000,00 EUR und für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 1 000,00 EUR festgesetzt.