OLG Zweibrücken - Beschluss vom 28.08.2002
2 WF 57/02
Normen:
KostO § 30 Abs. 2 § 30 Abs. 3 ; BGB § 1618 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2003, 53
Vorinstanzen:
AG - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein - 5a F 398/01 - 03.04.2002,

Geschäftswert für Verfahren der Einbenennung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.08.2002 - Aktenzeichen 2 WF 57/02

DRsp Nr. 2002/14576

Geschäftswert für Verfahren der Einbenennung

»Für Verfahren der Einbenennung (§ 1618 BGB), die nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit als durchschnittlich einzustufen sind, ist der Regelwert nach § 30 Abs. 3 und 2 KostO als Geschäftswert anzusetzen.«

Normenkette:

KostO § 30 Abs. 2 § 30 Abs. 3 ; BGB § 1618 ;

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel führt in der Sache zu einer weiteren Erhöhung des Geschäftswerts.

Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit. Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 KostO ist hierfür grundsätzlich der sog. Regelwert anzusetzen, der jetzt 3000 EURO beträgt und der sich zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (§ 161 Satz 2 KostO) auf 5000 DM belief.