In isolierten Sorgerechtssachen, wozu auch die Regelung des Umgangsrechts gehört, ist der Streitwert/Geschäftswert gemäß § 30 zu bestimmen, und zwar aus dessen Absatz 3 i.V.m. Absatz 2 GKG. Danach ist der Wert "regelmäßig auf 5.000,00 DM" festzusetzen. Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Wert nach unten abzuweichen. Dementsprechend war auf die zulässige Anwaltsbeschwerde die angefochtene Wertfestsetzung nach oben zu korrigieren.
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