OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.08.1999
6 WF 190/98
Normen:
KostO § 30 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 969 (LS)
Vorinstanzen:
AG Lampertheim, vom 21.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 89/98

Geschäftswerts isolierter Sorgerechtssachen - Regelung des Umgangsrechts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.08.1999 - Aktenzeichen 6 WF 190/98

DRsp Nr. 2001/3585

Geschäftswerts isolierter Sorgerechtssachen - Regelung des Umgangsrechts

1. Der Geschäftswerts isolierter Sorgerechtssachen ist nach § 30 Abs. 2, 3 KostO regelmäßig auf 5.000 DM festzusetzen. 2. Zu den Sorgerechtssachen gehört auch die Regelung des Umgangsrechts.

Normenkette:

KostO § 30 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

In isolierten Sorgerechtssachen, wozu auch die Regelung des Umgangsrechts gehört, ist der Streitwert/Geschäftswert gemäß § 30 zu bestimmen, und zwar aus dessen Absatz 3 i.V.m. Absatz 2 GKG. Danach ist der Wert "regelmäßig auf 5.000,00 DM" festzusetzen. Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Wert nach unten abzuweichen. Dementsprechend war auf die zulässige Anwaltsbeschwerde die angefochtene Wertfestsetzung nach oben zu korrigieren.

Vorinstanz: AG Lampertheim, vom 21.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 89/98
Fundstellen
FamRZ 2000, 969 (LS)