OLG Celle - Urteil vom 08.03.2001
14 U 69/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 844 Abs. 1 ; SoldatenG § 30 ; BBG § 87a ; BeamtVG § 18 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2001, 227
Vorinstanzen:
LG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 312/98

Gesetzlicher Übergang des Sterbegelds auf den Träger der Beamtenversorgung; Anforderungen an die Berechnung der Beerdigungskosten

OLG Celle, Urteil vom 08.03.2001 - Aktenzeichen 14 U 69/00

DRsp Nr. 2004/8026

Gesetzlicher Übergang des Sterbegelds auf den Träger der Beamtenversorgung; Anforderungen an die Berechnung der Beerdigungskosten

1. Das gem. § 18 BeamtVG zu leistende Sterbegeld gehört zu den Beerdigungskosten i.S. von § 844 Abs. 1 BGB. Ein Erstattungsanspruch geht gem. § 87a BBG auf den Dienstherrn über, soweit Leistungen erfolgt sind. 2. Soweit der Dienstherr der hinterbliebenen Witwe und den Kindern eines Getöteten Beamtenversorgung gewährt, ist er auch insoweit berechtigt, aus übergegangenem Recht Ersatz vom Schädiger zu verlangen, da die Ansprüche der Hinterbliebenen aus der Hinterbliebenenversorgung den Ansprüchen auf entgangenen Unterhalt entsprechen. 3. Zur Berechnung des Barunterhaltsschadens.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 844 Abs. 1 ; SoldatenG § 30 ; BBG § 87a ; BeamtVG § 18 ;

Entscheidungsgründe: