OLG Celle - Beschluss vom 23.01.2001
12 UF 214/00
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Stadthagen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 59/00

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit - Rückkehr von Auswanderern

OLG Celle, Beschluss vom 23.01.2001 - Aktenzeichen 12 UF 214/00

DRsp Nr. 2001/6429

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit - Rückkehr von Auswanderern

»Zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit, hier Obliegenheit eines nach Spanien ausgewanderten Deutschen zur Rückkehr nach Deutschland um Unterhalt zahlen zu können«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Antrag des Beklagten, ihm für eine Anschlussberufung mit dem Ziel der Abweisung der Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist zurückzuweisen, da der beabsichtigten Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten fehlen, § 114 ZPO.