I. Die Beklagten sind aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe ihrer gesetzlichen Vertreterin mit dem Kläger hervorgegangen. Dieser wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 30. Januar 2002 - 9 F 271/01 - verurteilt, an die Beklagten monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 115 EUR zu zahlen. Dabei wurde ein Nettoeinkommen des Klägers von monatlich 1.070 EUR zu Grunde gelegt, das er auf Grund seiner Tätigkeit als Taxifahrer erzielte.
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