OLG Hamm - Beschluss vom 24.03.2004
11 UF 48/04
Normen:
ZPO § 114 ; BGB §§ 1601 ff. ; BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 53
OLGReport-Hamm 2004, 264
Vorinstanzen:
AG Warendorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 952/03

Gewährung von Kindesunterhalt - zum Nachweis der fehlenden bzw. eingeschränkten Leistungsfähigkeit des wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen

OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2004 - Aktenzeichen 11 UF 48/04

DRsp Nr. 2004/11874

Gewährung von Kindesunterhalt - zum Nachweis der fehlenden bzw. eingeschränkten Leistungsfähigkeit des wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen

»Lebt der erwerbstätige Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner zusammen, der sich infolge eigener Einkünfte an den Lebenshaltungskosten beteiligen kann, verringert sich sein Selbstbehalt von 840 Euro in Anlehnung an Nr. 21.4.2 / 22.1. der Hammer Leitlinien um 13,5 % auf gerundet 727,00 Euro.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB §§ 1601 ff. ; BGB § 1603 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der am 07.04.1991 geborene Kläger zu 1. und die am 15.07.1993 geborene Klägerin zu 2. sind die Kinder des Beklagten aus seiner geschiedenen Ehe mit der Kindesmutter und gesetzlichen Vertreterin der Kläger, in deren Haushalt sie leben.