BayObLG - Beschluss vom 09.01.2003
3Z AR 47/02
Normen:
FGG § 65 ;
Vorinstanzen:
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 0686/00
AG Kaufbeuren, - Vorinstanzaktenzeichen AR 63/02

Gewöhnlicher Aufenthalt des Betreuten bei Unterbringung in Bezirkskrankenhaus und Wohnungswechsel eines Elterteils

BayObLG, Beschluss vom 09.01.2003 - Aktenzeichen 3Z AR 47/02

DRsp Nr. 2003/2670

Gewöhnlicher Aufenthalt des Betreuten bei Unterbringung in Bezirkskrankenhaus und Wohnungswechsel eines Elterteils

»Zur Frage des gewöhnlichen Aufenthalts, wenn der Betreute für drei Jahre in einem Bezirkskrankenhaus untergebracht ist und der Elternteil des Betreuten, bei dem er vorher gewohnt hat, während der Unterbringung seine Wohnung wechselt.«

Normenkette:

FGG § 65 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Augsburg führt für den Betroffenen ein Betreuungsverfahren und will dieses an das Amtsgericht Kaufbeuren abgeben, weil der Betroffene seit August 2002 auf die Dauer von drei Jahren im Rahmen des strafrechtlichen Maßregelvollzugs im BKH Kaufbeuren untergebracht ist. Die Betreuerin ist mit der Abgabe des Verfahrens einverstanden; auch der Betroffene hat sein Einverständnis mitteilen lassen. Da das Amtsgericht Kaufbeuren zu einer Übernahme des Verfahrens nicht bereit ist, hat das Amtsgericht Augsburg den Vorgang dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung berufen (§ 65a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 46 Abs. 2 Satz 1, § 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG; vgl. BayObLGZ 1989, 1).