Glaubhaftmachung und Vorlage von Belegen im Prozesskostenhilfeverfahren
OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2001 - Aktenzeichen 10 WF 169/01
DRsp Nr. 2004/15022
Glaubhaftmachung und Vorlage von Belegen im Prozesskostenhilfeverfahren
»Im Prozesskostenhilfeverfahren kann das Gericht nach § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO verlangen, dass die Prozesskostenhilfe begehrende Partei ihre tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Die Glaubhaftmachung ersetzt aber nicht die Pflicht, Belege nach § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO einzureichen, sondern tritt neben sie. Daher reicht es, wenn die Partei vorhandene Belege nicht vorgelegt hat, grundsätzlich nicht aus, dass sie die Höhe ihrer Wohnkosten an Eides Statt versichert.«