OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.11.2001
10 WF 169/01
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 S. 1 § 118 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1415

Glaubhaftmachung und Vorlage von Belegen im Prozesskostenhilfeverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2001 - Aktenzeichen 10 WF 169/01

DRsp Nr. 2004/15022

Glaubhaftmachung und Vorlage von Belegen im Prozesskostenhilfeverfahren

»Im Prozesskostenhilfeverfahren kann das Gericht nach § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO verlangen, dass die Prozesskostenhilfe begehrende Partei ihre tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Die Glaubhaftmachung ersetzt aber nicht die Pflicht, Belege nach § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO einzureichen, sondern tritt neben sie. Daher reicht es, wenn die Partei vorhandene Belege nicht vorgelegt hat, grundsätzlich nicht aus, dass sie die Höhe ihrer Wohnkosten an Eides Statt versichert.«

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 S. 1 § 118 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2002, 1415