OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.04.2008
9 UF 25/08
Normen:
BGB § 1587o Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2210
OLGReport-Brandenburg 2008, 828
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 18.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 39/07

Gleichbehandlung von angleichungsdynamischen und nichtangleichungsdynamischen Anrechten in einer Versorgungsausgleichsvereinbarung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 9 UF 25/08

DRsp Nr. 2008/10391

Gleichbehandlung von angleichungsdynamischen und nichtangleichungsdynamischen Anrechten in einer Versorgungsausgleichsvereinbarung

Die Gleichbehandlung von angleichungsdynamischen und nichtangleichungsdynamischen Anrechten in einer Versorgungsausgleichsvereinbarung führt auf Grund der den angleichungsdynamischen Anrechten innewohnenden besonderen Wertsteigerung zu einer Höherbewertung der nichtangleichungsdynamischen Anrechte und damit zu einem unzulässigen überschießenden Versorgungsausgleich.

Normenkette:

BGB § 1587o Abs. 1 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 621e Abs. 1; 3; 517 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist begründet. Mit Recht hat sie sich darauf berufen, das Amtsgericht habe den Versorgungsausgleich nicht durchführen dürfen.

1.

Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 18.08.1994 rechtskräftig geschieden worden, nachdem die Folgesache Versorgungsausgleich mit Beschluss vom selben Tag zuvor abgetrennt worden war. Durch Beschluss vom 28.05.1996 hat das Amtsgericht das Verfahren über die Folgesache Versorgungsausgleich bis zur Einkommensangleichung ausgesetzt (§ 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG).