SchlHOLG - Urteil vom 08.01.2002
8 UF 44/01
Normen:
BGB § 1601 § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2002, 118
Vorinstanzen:
AG Rendsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 374/00

Gleichrang aller minderjährigen Kinder; Hausmannrechtsprechung

SchlHOLG, Urteil vom 08.01.2002 - Aktenzeichen 8 UF 44/01

DRsp Nr. 2002/5951

Gleichrang aller minderjährigen Kinder; Hausmannrechtsprechung

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Grundsätze der sogenannten höchstrichterlichen Hausmannrechtsprechung nicht zur Anwendung kommen.

Normenkette:

BGB § 1601 § 1603 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger zu 1. (G, geb. am 1988) und die Klägerin zu 2. (S, geb. am 1992) stammen aus der geschiedenen Ehe des Beklagten. Sie leben bei ihrem Vater, der die elterliche Sorge für sie erhalten hat. Die Beklagte hat eine weitere Tochter Y, geb. am 1986, die bei ihr lebt und noch zur Schule geht. Die Beklagte arbeitet teilschichtig als Altenpflegerin.

Für den Kläger zu 1. hat die Unterhaltsvorschusskasse bis September 2000 Unterhalt gezahlt, für die Klägerin zu 2. erhält deren Vater Unterhaltsvorschuss seit Januar 2000.

Die Beklagte hat zunächst monatlich 237,90 DM für beide Kinder an die Unterhaltsvorschusskasse gezahlt, seit Oktober 2000 zahlt sie monatlich 118,95 DM für den Kläger zu 1. an dessen Vater, die andere Hälfte weiter an die Unterhaltsvorschusskasse. Die Familie der Kläger hat zusätzlich Sozialhilfe erhalten.