Das als Einspruch bezeichnete Rechtsmittel des Antragsgegners ist als sofortige Beschwerde gegen den vom Amtsgericht erlassenen Festsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger gem. § 652 Abs. 1 ZPO anzusehen. Das so verstandene Rechtsmittel ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
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