OLG Stuttgart - Beschluss vom 03.09.2001
16 WF 379/01
Normen:
BGB n.F. § 1612 b Abs. 5 ; ZPO § 655 ; Gesetzes zur Achtung der Gewalt in der Erziehung zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2.11.00 Art. 4 ; UTAG § 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 549
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 FH 70/01

Grenzen für die Anpassung eines statischen Unterhaltstitels im vereinfachten Verfahren

OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.09.2001 - Aktenzeichen 16 WF 379/01

DRsp Nr. 2002/375

Grenzen für die Anpassung eines statischen Unterhaltstitels im vereinfachten Verfahren

»Die Anpassung eines statischen Unterhaltstitels an die ab 1.1.2001 geltende Neuregelung der Kindergeldanrechnung gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB ist im vereinfachten Verfahren gemäß § 655 ZPO i.V.m. § 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz nur insoweit zulässig, als sie nicht im Ergebnis einer Dynamisierung des statischen Titels gleichkommt.«

Normenkette:

BGB n.F. § 1612 b Abs. 5 ; ZPO § 655 ; Gesetzes zur Achtung der Gewalt in der Erziehung zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2.11.00 Art. 4 ; UTAG § 2 ;

Gründe:

Die gemäß § 655 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz, Art. 4 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2.11.2000 (BGBl I Seite 1479) statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

Durch Vergleich vom 11.2.1999 verpflichtete sich der Antragsgegner, an die Antragsteller ab 1.3.99 monatlich im voraus wie folgt Unterhalt zu zahlen:

a) Für den Antragsteller Ziff. 1 monatlich 552,-- DM ./. 125,-- DM Kindergeldanteil, also monatlich 427,-- DM,

b) für den Antragsteller Ziff. 2 monatlich 474,-- DM ./. 125,-- DM Kindergeldanteil, also monatlich 349,-- DM und