I.
Mit dem angefochtenen Verbundurteil hat das Amtsgericht Hamburg-Altona die Ehe der Parteien geschieden und zugleich einen Versorgungsausgleich zu Gunsten des Antragsgegners als grob unbillig nicht vorgenommen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
Aus der 1974 geschlossenen Ehe der Parteien ist ein inzwischen 27-jähriger Sohn hervorgegangen. Beide Ehegatten waren während der Dauer der Ehe erwerbstätig, wegen der Einzelheiten wird auf die Auskünfte der BfA vom 13.03.2001 (betreffend die Antragstellerin) und der LVA Hamburg vom 25.01.2001 (betreffend den Antragsgegner) Bezug genommen.
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