OLG Hamburg - Beschluss vom 18.10.2001
10 UF 51/01
Normen:
BGB § 1587 c Nr. 1 §§ 1372 ff. ; ZPO § 629 a Abs. 2 § 621 e Abs. 1 § 621 Abs. 1 Nr. 6 § 621 e Abs. 3 S. 2 § 516 § 519 Abs. 2 § 114 ; FGG § 53 b Abs. 1 § 13 a Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1257
MDR 2002, 585
OLGReport-Hamburg 2002, 5

Grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs

OLG Hamburg, Beschluss vom 18.10.2001 - Aktenzeichen 10 UF 51/01

DRsp Nr. 2001/16459

Grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs gerät zu den damit verfolgten Zweck der Schaffung einer ausgewogenen sozialen Absicherung beider Ehegatten in Widerspruch, wenn er lediglich zur Erhöhung der grundsätzlich schon ausreichenden Altersversorgung des Berechtigten führt und zugleich dem Verpflichteten Anwartschaften entzieht, auf die dieser aufgrund der geringen ihm bisher insgesamt zustehenden Rentenanwartschaften dringend angewiesen ist.

Normenkette:

BGB § 1587 c Nr. 1 §§ 1372 ff. ; ZPO § 629 a Abs. 2 § 621 e Abs. 1 § 621 Abs. 1 Nr. 6 § 621 e Abs. 3 S. 2 § 516 § 519 Abs. 2 § 114 ; FGG § 53 b Abs. 1 § 13 a Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Verbundurteil hat das Amtsgericht Hamburg-Altona die Ehe der Parteien geschieden und zugleich einen Versorgungsausgleich zu Gunsten des Antragsgegners als grob unbillig nicht vorgenommen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

Aus der 1974 geschlossenen Ehe der Parteien ist ein inzwischen 27-jähriger Sohn hervorgegangen. Beide Ehegatten waren während der Dauer der Ehe erwerbstätig, wegen der Einzelheiten wird auf die Auskünfte der BfA vom 13.03.2001 (betreffend die Antragstellerin) und der LVA Hamburg vom 25.01.2001 (betreffend den Antragsgegner) Bezug genommen.