OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.07.2001
10 WF 42/01
Normen:
ZPO § 567 § 117 ;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 391/00

grobes prozessuales Unrecht als Voraussetzung der Gegenvorstellung gegen eine Beschwerdeentscheidung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2001 - Aktenzeichen 10 WF 42/01

DRsp Nr. 2002/5461

grobes prozessuales Unrecht als Voraussetzung der Gegenvorstellung gegen eine Beschwerdeentscheidung

Ein grobes prozessuales Unrecht, das Voraussetzung für die Zulassung einer Gegenvorstellung gegen eine Beschwerdeentscheidung ist, kann im Regelfall nur bei Verstößen gegen grundgesetzlich verankerte Rechte bzw. Verfahrensgrundsätze angenommen werden, mithin bei schweren Verfahrensverstößen.

Normenkette:

ZPO § 567 § 117 ;

Gründe:

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluß des Senats vom 11.6.2001 ist unzulässig und daher zu verwerfen.