BVerfG - Beschluß vom 19.07.1993
1 BvR 398/91
Normen:
BGB § 1626 Abs. 1 § 1632 Abs. 1, Abs. 4 ; FGG § 13a Abs. 1 S. 1, S. 2 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR GG Art. 3 Nr. 8
FamRZ 1993, 1420
FuR 1993, 345
NJW 1994, 1645
Vorinstanzen:
BayObLG, vom 25.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen BReg 1a Z 62/90

Grobes Verschulden als Voraussetzung für die Kostentragungspflicht im FGG-Verfahren

BVerfG, Beschluß vom 19.07.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 398/91

DRsp Nr. 1993/2355

Grobes Verschulden als Voraussetzung für die Kostentragungspflicht im FGG -Verfahren

Zu den Anforderungen an die Begründung oder Verneinung groben Verschuldens i.S. von § 13a FGG, wenn es um die Erstattung von Kosten geht, die Pflegeeltern erwachsen sind, nachdem der leibliche Vater des Pflegekindes dieses trotz einer entsprechenden Herausgabeanordnung nicht herausgegeben hat und die Pflegeeltern deshalb einen Privatdedektiv eingeschaltet hatten, um das Kind auszuspüren.

Normenkette:

BGB § 1626 Abs. 1 § 1632 Abs. 1, Abs. 4 ; FGG § 13a Abs. 1 S. 1, S. 2 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangene Entscheidung über die Erstattung von Privatdetektivkosten.

1. Die Beschwerdeführer sind die Pflegeeltern des im November 1983 geborenen Kindes J. Dieses wurde etwa einen Monat nach seiner Geburt nach Mißhandlungen durch seine Mutter in die Kinderklinik eingeliefert. Es blieb dort einige Wochen und kam im Januar 1984 auf Veranlassung des Jugendamts zu den Beschwerdeführern, bei denen es sich heute noch befindet. In den seit 1984 laufenden gerichtlichen Verfahren wurde der Mutter das Sorgerecht für das Kind entzogen und dem Vater die elterliche Sorge allein belassen.