I. Das Amtsgericht bestellte mit Beschluß vom 20.10.1994 für den Betroffenen eine Vereinsbetreuerin und bestimmte als deren Aufgabenkreis die Sorge für die Gesundheit, die Aufenthaltsbestimmung sowie die Vermögenssorge. Mit Beschluß vom 17.8.1998 erweiterte das Amtsgericht den Aufgabenkreis der Betreuerin auf die Regelung des Umgangs des Betroffenen mit den Eltern und ordnete bezüglich der Aufenthaltsbestimmung einen Einwilligungsvorbehalt an. Die Rechtsmittel des Betroffenen und der weiteren Beteiligten wies das Landgericht am 26.1.1999 zurück. Hiergegen wenden sich die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten.
II.
Die einfache weitere Beschwerde gegen die Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuerin und die sofortige weitere Beschwerde gegen die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts (§ 69g Abs. 4 Nr. 1 FGG) sind zulässig und begründet.
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