BVerfG - Beschluss vom 02.07.2010
1 BvR 2579/08
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; FGG § 69f Abs. 1 S. 1 Ziff. 11 ;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1624
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 22.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Wx 149/08
LG Aachen, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 88/08
AG Heinsberg, vom 10.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 XVII 84/08
AG Heinsberg, vom 06.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 XVII 84/08

Grundrechtsverletzung durch die Einrichtung einer Betreuung für eine psychisch gesunde Frau; Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses im Fall der Erledigung eines angegriffenen Hoheitsakts vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 02.07.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 2579/08

DRsp Nr. 2010/13901

Grundrechtsverletzung durch die Einrichtung einer Betreuung für eine psychisch gesunde Frau; Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses im Fall der Erledigung eines angegriffenen Hoheitsakts vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde

1. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gegeben ist. Im Fall der Erledigung des angegriffenen Hoheitsakts vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde besteht ein Rechtsschutzbedürfnis fort, wenn eine Wiederholung der vergangenen Maßnahme zu befürchten ist, die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt üblicherweise auf eine kurze Zeitspanne beschränkt ist, in welcher eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig nicht zu erlangen ist, oder wenn die Maßnahme den Beschwerdeführer auch nach ihrer Erledigung beeinträchtigt. 2. Die Einrichtung einer Betreuung stellt für den Betroffenen nicht nur einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, sie entfaltet auch stigmatisierende Wirkung, zumal wenn die Voraussetzungen für eine Betreuung beim Betroffenen nicht vorliegen.