OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.03.2008
9 WF 57/08
Normen:
FGG § 50 Abs. 5 ; FGG § 67a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 26.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 57/07

Grundsätze des Aufwendungsersatzes eines für ein minderjähriges Kind bestellten Verfahrenspflegers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2008 - Aktenzeichen 9 WF 57/08

DRsp Nr. 2008/10426

Grundsätze des Aufwendungsersatzes eines für ein minderjähriges Kind bestellten Verfahrenspflegers

1. Der für ein minderjähriges Kind bestellte Verfahrenspfleger ist als subjektiver Interessenvertreter des Kindes anzusehen, dessen Aufgabenstellung im Verfahren derjenigen eines Rechtsanwalts als Verfahrenbevollmächtigten vergleichbar ist. Es ist dagegen nicht Aufgabe des Verfahrenspflegers, sich als "reiner Parteivertreter" an der Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung zu beteiligen; insbesondere hat er keine über die bloße Ermittlung des Kindeswillens hinausgehenden Ermittlungen anzustellen . 2. Zur Erstattungsfähigkeit der diversen Tätigkeiten des Verfahrenspflegers im Einzelnen.

Normenkette:

FGG § 50 Abs. 5 ; FGG § 67a Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 50 Abs. 5, 67a Abs. 5, 56g Abs. 5 S. 1 FGG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit insgesamt zutreffenden Erwägungen eine über 222,03 EUR hinausgehende Vergütung bzw. einen Aufwendungsersatz versagt.

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