AG Duisburg - Beschluss vom 17.02.2011
54 F 39/10
Normen:
VersAusglG § 13; VersAusglG § 18; BGB § 1565 Abs. 1; BGB § 1566 Abs. 1; BGB § 1567 Abs. 1 S. 1;

Grundsätze zur Begrenzung der Höhe von Teilungskosten bei der betrieblichen Altersversorgung eines großen Arbeitgebers i.R.e. ehelichen Versorgungsausgleichs

AG Duisburg, Beschluss vom 17.02.2011 - Aktenzeichen 54 F 39/10

DRsp Nr. 2013/8745

Grundsätze zur Begrenzung der Höhe von Teilungskosten bei der betrieblichen Altersversorgung eines großen Arbeitgebers i.R.e. ehelichen Versorgungsausgleichs

Bei einem großen Arbeitgeber sind die gem. § 13 VersAusglG angemessenen Teilungskosten auf 2 % des Kapitalwerts des auszugleichenden Anrechts, höchstens jedoch 12 % der am Ende der Ehezeit geltenden Bezugsgröße gem. § 18 Abs. 1 SGB IV begrenzt.

Tenor

1.

Die am 11.08.1983 vor dem Standesbeamten des Standesamts Duisburg-Mitte unter der Heiratsregisternummer X geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2. a)

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des bei der Deutschen Rentenversicherung Bund unter der Versicherungsnummer Y bestehenden Anrechts der Antragstellerin zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 10,8160 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Z bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 31.05.2010, übertragen.

b)

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland unter der Versicherungsnummer Z bestehenden Anrechts des Antragsgegners zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 18,8300 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Y bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31.05.2010 übertragen.

c) d) 3.