LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.02.2016
L 7 AS 199/15
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 21 Abs. 3 Nr. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 4; SGB II § 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 1612b Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 2085/12

Grundsicherung für ArbeitsuchendeStreit über die Anrechnung von Kindergeld auf den Bedarf der alleinerziehenden MutterDepotvermögen eines Kindes als dessen verwertbares VermögenVereinbarkeit der Anrechnung mit dem Grundgesetz

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 199/15

DRsp Nr. 2016/7521

Grundsicherung für Arbeitsuchende Streit über die Anrechnung von Kindergeld auf den Bedarf der alleinerziehenden Mutter Depotvermögen eines Kindes als dessen verwertbares Vermögen Vereinbarkeit der Anrechnung mit dem Grundgesetz

1. Verfügt ein Kind über hinreichendes Einkommen, um seinen Bedarf nach dem SGB II zu decken, scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus. Der nicht zur Bedarfsdeckung des Kindes benötigte Teil des Kindergeldes wird sodann dem Kindergeldberechtigten entsprechend den Regeln des BKGG zugerechnet und als dessen Einkommen nach den Regeln des SGB II verteilt. Die Neuregelung von § 1612b Abs. 1 BGB ab 01.01.2008 durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl. I, 3189) ändert an dieser Rechtslage nichts. 2. Die Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II auf die Leistungen nach dem SGB II ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.12.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 21 Abs. 3 Nr. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 4; SGB II § 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 1612b Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1;

Tatbestand