Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte einstweilige Rechtsschutzverfahren vorbehaltlich der erstinstanzlichen Kostenentscheidung nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|