I.
Für die vermögende Betroffene ist seit 1998 ein Rechtsanwalt als Betreuer bestellt. Aufgabenkreis ist die Vertretung in allen Angelegenheiten. Das Vormundschaftsgericht bewilligte dem Betreuer für seine Tätigkeit in der Zeit vom 1.1.1999 bis 31.12.2000 eine Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 60 DM zuzüglich Mehrwertsteuer.
Die sofortige Beschwerde, mit der der Betreuer wie in seinen ursprünglichen Anträgen Vergütung auf der Grundlage eines Nettostundensatzes von 170 DM begehrt hat, hat das Landgericht mit Beschluss vom 6.6.2001 zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Betreuer mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Das zulässige, insbesondere vom Landgericht zugelassene Rechtsmittel (§ 69e Satz 1, § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG) führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
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