SchlHOLG - Urteil vom 04.06.2004
1 U 8/04
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 1896 ; BGB § 1906 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2004, 426
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 23.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 112/03

Haftung eines Heimbetreibers wegen Aufsichtsverletzung - Pflicht zur Fixierung eines sturzgefährdeten Heimbewohners?

SchlHOLG, Urteil vom 04.06.2004 - Aktenzeichen 1 U 8/04

DRsp Nr. 2004/12195

Haftung eines Heimbetreibers wegen Aufsichtsverletzung - Pflicht zur Fixierung eines sturzgefährdeten Heimbewohners?

»1. Eine Heimbetreiberin ist nicht ohne weiteres verpflichtet, die Fixierung einer sturzgefährdeten Heimbewohnerin zu veranlassen, wenn es im Übrigen im wohlverstandenen Interesse der Heimbewohnerin lag, ihren Alltag möglichst dem üblichen Heimablauf anzugleichen, um ihr einen festen Orientierungsrahmen zu bieten und ihr soziale Kontakte zu ermöglichen. 2. Selbst bei Annahme einer Pflichtwidrigkeit steht einer Haftung der Heimbetreiberin auf Schadensersatz in aller Regel entgegen, dass nicht fest steht, ob ein Betreuer tatsächlich ebenfalls eine Fixierung befürwortet und die erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (§ 1906 IV BGB) erhalten hätte.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 1896 ; BGB § 1906 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin, die die gesetzliche Krankenversicherin der am 5. Januar 1903 geborenen Elisabeth B. (im Folgenden Betroffene) ist, nimmt die Beklagte, mit der die Betroffene seit Dezember 1998 durch einen Heimvertrag verbunden ist, aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X) auf Schadensersatz in Höhe von 5.268,44 EURO in Anspruch.