AG Neustadt an der Weinstraße, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 122/98
Haftung mehrerer Unterhaltsverpflichteter; Erlöschen des Unterhaltsanspruchs gegen den Ehegatten wegen nichtehelicher Lebensgemeinschaft
OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.09.1999 - Aktenzeichen 6 UF 23/99
DRsp Nr. 2000/9257
Haftung mehrerer Unterhaltsverpflichteter; Erlöschen des Unterhaltsanspruchs gegen den Ehegatten wegen nichtehelicher Lebensgemeinschaft
»1. Stehen der Unterhalt begehrenden Ehefrau sowohl ein Anspruch im Sinne von § 1361 Abs. 1BGB gegen ihren Ehemann als auch Unterhaltsansprüche im Sinne von § 1615 l BGB gegen den Vater ihrer außerhalb der Ehe gezeugten Kinder zu, haften beide anteilig u. a. nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB (im Anschluss an BGH FamRZ 1998, 541 f).2. Es ist Sache der Unterhalt begehrenden Ehefrau, die Voraussetzungen für ihren Unterhaltsanspruch aus § 1615 l BGB gegen den Vater ihrer außerehelich gezeugten Kinder sowie dessen Leistungsfähigkeit darzulegen. Genügt sie dieser prozessualen Darlegungslast nicht, ist ihre Klage - ähnlich derjenigen eines volljährigen Kindes gegen einen Elternteil, das zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des anderen Elternteils nichts vorträgt nicht ausreichend substantiiert.3. Eine Ehefrau verwirklicht den Erfüllungstatbestand gemäß den §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7BGB in klassischer Weise, wenn sie während der Trennungszeit über mehrere Jahre hinweg mit einem Lebensgefährten zusammengelebt und diesem zwei Kinder geboren hat.«
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