OLG Zweibrücken - Urteil vom 23.09.1999
6 UF 23/99
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1, Abs. 3 § 1615 l § 1615 l Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 2 § 1606 Abs. 3 Satz 1 § 1606 Abs. 3 Satz 2 § 1579 Nr. 7 § 1579 § 1570 § 1361 § 1578 § 1578 Abs. 1 § 1605 ; ZPO § 344 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
FuR 2000, 438
OLGReport-Zweibrücken 2000, 258
Vorinstanzen:
AG Neustadt an der Weinstraße, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 122/98

Haftung mehrerer Unterhaltsverpflichteter; Erlöschen des Unterhaltsanspruchs gegen den Ehegatten wegen nichtehelicher Lebensgemeinschaft

OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.09.1999 - Aktenzeichen 6 UF 23/99

DRsp Nr. 2000/9257

Haftung mehrerer Unterhaltsverpflichteter; Erlöschen des Unterhaltsanspruchs gegen den Ehegatten wegen nichtehelicher Lebensgemeinschaft

»1. Stehen der Unterhalt begehrenden Ehefrau sowohl ein Anspruch im Sinne von § 1361 Abs. 1 BGB gegen ihren Ehemann als auch Unterhaltsansprüche im Sinne von § 1615 l BGB gegen den Vater ihrer außerhalb der Ehe gezeugten Kinder zu, haften beide anteilig u. a. nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB (im Anschluss an BGH FamRZ 1998, 541 f).2. Es ist Sache der Unterhalt begehrenden Ehefrau, die Voraussetzungen für ihren Unterhaltsanspruch aus § 1615 l BGB gegen den Vater ihrer außerehelich gezeugten Kinder sowie dessen Leistungsfähigkeit darzulegen. Genügt sie dieser prozessualen Darlegungslast nicht, ist ihre Klage - ähnlich derjenigen eines volljährigen Kindes gegen einen Elternteil, das zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des anderen Elternteils nichts vorträgt nicht ausreichend substantiiert.3. Eine Ehefrau verwirklicht den Erfüllungstatbestand gemäß den §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB in klassischer Weise, wenn sie während der Trennungszeit über mehrere Jahre hinweg mit einem Lebensgefährten zusammengelebt und diesem zwei Kinder geboren hat.«

Normenkette: