OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.03.2001
24 U 126/00
Normen:
BGB § 1375 Abs. 1 ; EStG § 36 Abs. 4, Abs. 1 § 26 b ; AO § 37 Abs. 2 ; ZPO § 91 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2001, 291
OLGReport-Düsseldorf 2002, 19
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 124/99

Haftungsausfüllende Kausalität eines Beratungsfehlers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2001 - Aktenzeichen 24 U 126/00

DRsp Nr. 2001/13665

Haftungsausfüllende Kausalität eines Beratungsfehlers

Ein Rechtsanwalt verletzt seine Beratungspflichten, wenn er auf einen Fehler des Gerichts bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht hinweist. Dieser Fehler ist jedoch für einen Schaden des Mandanten nicht ursächlich geworden, wenn das Gericht bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs einen weiteren Fehler zu Gunsten des Mandanten begeht, der den ersten Fehler mehr als kompensiert.

Normenkette:

BGB § 1375 Abs. 1 ; EStG § 36 Abs. 4, Abs. 1 § 26 b ; AO § 37 Abs. 2 ; ZPO § 91 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der beklagten Rechtsanwälte, mit welchem Sie ihre Verurteilung zur Zahlung (19.200 DM nebst Zinsen) bekämpfen, hat Erfolg. Sie schulden dem Kläger keinen Schadensersatz wegen Schlechterfüllung des anwaltlichen Dienstvertrags.

1.