OLG Stuttgart - Beschluss vom 06.05.2004
20 U 16/03
Normen:
AktG § 241 ; AktG § 244 ; AktG § 130 ; AktG § 251 ; ZPO § 148 ; ZPO § 261 Abs. 3 S. 1 ; WpHG § 28 ;
Fundstellen:
AG 2004, 457
MDR 2004, 1017
OLGReport-Stuttgart 2004, 332
ZIP 2004, 1456
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 88/03

Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft - Zulässigkeit eines Bestätigungsbeschlusses bei fehlendem Erstbeschluss - keine doppelte Rechtshängigkeit derselben Streitsache

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2004 - Aktenzeichen 20 U 16/03

DRsp Nr. 2004/9584

Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft - Zulässigkeit eines Bestätigungsbeschlusses bei fehlendem Erstbeschluss - keine doppelte Rechtshängigkeit derselben Streitsache

»1. Ein Bestätigungsbeschluss ist auch möglich, wenn streitig ist, ob die Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter richtig ist. 2. Die zuerst eingereichte Klage ist wegen der Rechtshängigkeit einer später eingereichten, aber zuerst zugestellten Klage mit demselben Streitgegenstand unzulässig.«

Normenkette:

AktG § 241 ; AktG § 244 ; AktG § 130 ; AktG § 251 ; ZPO § 148 ; ZPO § 261 Abs. 3 S. 1 ; WpHG § 28 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Wahl des Aufsichtsrats der Beklagten.