OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.02.2000
9 UF 39/99
Normen:
BGB § 1361a ; FGG § 12 § 13 Abs. 1 § 25 ; HausratsVO § 8 § 9 § 18 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 1102 (LSe)
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 06.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 282/97

Hausratsverteilung bei Getrenntleben - Umfang und Gültigkeit gerichtlicher Regelungen - Feststellung der Eigentumsverhältnisse - Bestimmtheit des Herausgabegebots - Begründungspflicht für Beschlüsse im Hausratsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2000 - Aktenzeichen 9 UF 39/99

DRsp Nr. 2001/3617

Hausratsverteilung bei Getrenntleben - Umfang und Gültigkeit gerichtlicher Regelungen - Feststellung der Eigentumsverhältnisse - Bestimmtheit des Herausgabegebots - Begründungspflicht für Beschlüsse im Hausratsverfahren

1. § 1361a BGB regelt in materieller Hinsicht die Verteilung des Hausrats während des Getrenntlebens der Ehegatten. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, während der Trennungsphase der Eheleute keine rechtsgestaltende, also abschließende Regelung zu treffen. Entscheidungen nach § 1361a BGB gelten deshalb nur für die Zeit der Trennung und verlieren ihre Kraft, wenn die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen oder die Ehe rechtskräftig geschieden wird. 2. Gerichtliche Regelungen können nur hinsichtlich der Herausgabe einzelnen Gegenstände oder zur Gebrauchsüberlassung getroffen werden. Eine endgültige Eigentumszuteilung darf das Familiengericht während der Trennungsphase nicht vornehmen. 3. Verfahrensrechtlich sind die Vorschriften der Hausratsverordnung sinngemäß anzuwenden. 4. Bei der endgültigen Verteilung des Hausrats nach §§ 8, 9 HausratsVO ist das Gericht von Amts wegen verpflichtet, den zur Verteilung anstehenden gesamten Hausrat festzustellen und sodann die für das Hausratsverfahren bedeutsamen Eigentumsverhältnisse zu klären.