OLG Hamm - Urteil vom 01.09.1999
5 UF 84/99
Normen:
ZPO § 543 Abs. 1 § 199 § 187 § 613 Abs. 1 § 539 § 540 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 898
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 278/97

Heilung von Zustellungsmängeln im internationalen Rechtsverkehr

OLG Hamm, Urteil vom 01.09.1999 - Aktenzeichen 5 UF 84/99

DRsp Nr. 2000/7256

Heilung von Zustellungsmängeln im internationalen Rechtsverkehr

Kann ein Scheidungsantrag dem Antragsgegner, der sich im Ausland aufhält, nicht förmlich über die zuständigen Behörden zugeleitet werden, wird dieser Mangel dadurch geheilt, daß er den Scheidungsantrag auf dem Postwege per Einschreiben mit Rückschein erhalten hat.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1 § 199 § 187 § 613 Abs. 1 § 539 § 540 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.