Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. August 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
I.
Die Beteiligten streiten über die Herabsetzung von durch Jugendamtsurkunde tituliertem Kindesunterhalt.
Der im Februar 2004 geborene Antragsgegner ist der Sohn der Antragstellerin. Seit Trennung der Eltern lebt der Antragsgegner bei seinem Vater. Die Ehe der Eltern ist geschieden. Die Antragstellerin verpflichtete sich zuletzt durch Jugendamtsurkunde vom 14. August 2008 zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts abzüglich des halben Kindergelds.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|