BGH - Beschluss vom 11.02.2015
XII ZB 181/14
Normen:
BEEG § 4 Abs. 3; BEEG § 6 S. 2; BGB § 1603 Abs. 2; BGB § 1615 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2015, 165
FuR 2015, 477
MDR 2015, 396
NJW 2015, 1178
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 142 F 13976/12
KG Berlin, vom 30.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 120/13

Herabsetzung des durch eine Jugendamtsurkunde titulierten Kindesunterhalts

BGH, Beschluss vom 11.02.2015 - Aktenzeichen XII ZB 181/14

DRsp Nr. 2015/4575

Herabsetzung des durch eine Jugendamtsurkunde titulierten Kindesunterhalts

Einem zum Minderjährigenunterhalt verpflichteten Elternteil, der sich nach Geburt eines weiteren Kindes dessen Betreuung widmet, kann im Fall einer zu respektierenden Rollenwahl jedenfalls für die ersten beiden Lebensjahre des von ihm betreuten Kindes unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden, dass er von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Bezugsdauer des Elterngelds zu verdoppeln, und deswegen keine für den Kindesunterhalt ausreichenden Einkünfte hat (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04 - FamRZ 2006, 1010).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. August 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BEEG § 4 Abs. 3; BEEG § 6 S. 2; BGB § 1603 Abs. 2; BGB § 1615 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Herabsetzung von durch Jugendamtsurkunde tituliertem Kindesunterhalt.

Der im Februar 2004 geborene Antragsgegner ist der Sohn der Antragstellerin. Seit Trennung der Eltern lebt der Antragsgegner bei seinem Vater. Die Ehe der Eltern ist geschieden. Die Antragstellerin verpflichtete sich zuletzt durch Jugendamtsurkunde vom 14. August 2008 zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts abzüglich des halben Kindergelds.