Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Der Antrag auf
Zulassung der Berufung
hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die sinngemäße Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die streitige Kostenbeitragsfestsetzung genüge dem § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und beruhe insoweit nicht auf einer Anwendung öffentlich-rechtlichen Beitragsrechts, die in einem vom Gesetzgeber ungewollten Wertungswiderspruch zum zivilrechtlichen Unterhaltsrecht stehe.
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