OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.10.2013
12 A 1559/13
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII § 94 Abs. 1 S. 1; BGB § 1612b Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 31/12

Heranziehung der Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang i. R. der unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 12 A 1559/13

DRsp Nr. 2014/8775

Heranziehung der Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang i. R. der unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII § 94 Abs. 1 S. 1; BGB § 1612b Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf

Zulassung der Berufung

hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die sinngemäße Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die streitige Kostenbeitragsfestsetzung genüge dem § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und beruhe insoweit nicht auf einer Anwendung öffentlich-rechtlichen Beitragsrechts, die in einem vom Gesetzgeber ungewollten Wertungswiderspruch zum zivilrechtlichen Unterhaltsrecht stehe.