OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.07.2014
12 A 2071/12
Normen:
SGB VIII § 94 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 94 Abs. 3 S. 1; SGB VIII § 94 Abs. 4; BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1612b;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 6067/11

Heranziehung zu einem Kostenbeitrag i.H.d. Kindergeldes i.R.d. Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einem Heim

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2014 - Aktenzeichen 12 A 2071/12

DRsp Nr. 2014/15423

Heranziehung zu einem Kostenbeitrag i.H.d. Kindergeldes i.R.d. Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einem Heim

1. Nach § 94 Abs. 3 S. 1 SGB VIII hat ein Elternteil einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, wenn Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht werden und dieser Elternteil Kindergeld für den jungen Menschen bezieht. Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes überschreitet nicht den "angemessenen Umfang" iSd. § 94 Abs. 1 S. 1 SGB VIII, wenn hierdurch der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt des Elternteils angestastet wird. Denn dieser Selbstbehalt wird durch die Heranziehung deswegen nicht tangiert, weil das Kindergeld, auch wenn es an das Elternteil ausgezahlt wird, nicht für seinen Unterhalt bestimmt ist. § 1612b BGB ist zu entnehmen, dass das Kindergeld unterhaltsrechtlich zur Deckung des (Bar-)Bedarfs des jeweiligen Kindes bestimmt ist und somit wirtschaftlich dem Kind zusteht, für das es in treuhänderischer Gebundenheit zu verwenden ist.2. Zudem hat der Gesetzgeber die in § 94 Abs. 3 S. 1 SGB VIII geregelte Verpflichtung zur Zahlung eines Kostenbeitrages mindestens in Höhe des Kindergeldes gerade eingeführt hat, weil es unbillig erscheint, Eltern den Kindergeldvorteil zu belassen, die über kein nach § 94 einzusetzendes Einkommen verfügen.