OLG Koblenz - Urteil vom 12.02.2001
13 UF 622/00
Normen:
BGB § 1361 ; BSHG § 91 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 136
OLGReport-Koblenz 2001, 342
Vorinstanzen:
AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 491/99

Heranziehung zur Leistung von Aufwendungsersatz - Umdeutung in Rechtswahrungsanzeige

OLG Koblenz, Urteil vom 12.02.2001 - Aktenzeichen 13 UF 622/00

DRsp Nr. 2001/6801

Heranziehung zur Leistung von Aufwendungsersatz - Umdeutung in Rechtswahrungsanzeige

»Ein Bescheid nach § 29 BSHG wegen Heranziehung zur Leistung von Aufwendungsersatz kann, falls sich später ein Getrenntleben der Ehegatten herausstellt, in eine Rechtswahrungsanzeige nach § 91 Abs. 3 BSHG umgedeutet werden.«

Normenkette:

BGB § 1361 ; BSHG § 91 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Der klagende Landkreis (im Folgenden: Kläger) gewährt der getrennt lebenden Ehefrau des Beklagten, die seit dem 30. November 1994 in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht ist, ab 1. August 1995 Hilfe zur Pflege in Einrichtungen gemäß § 68 BSHG. Er macht im vorliegenden Verfahren Unterhaltsansprüche der Ehefrau für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 1995 aus übergegangenem Recht geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag (10.070,90 DM) in Höhe von 4.448,70 DM weiterverfolgt.

Das Rechtsmittel des Klägers ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden und führt auch in der Sache im vollen Umfang zum Erfolg.