OLG Hamm - Urteil vom 19.10.2001
11 UF 36/01
Normen:
BGB § 1611 § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1357
MDR 2002, 521
NJW-RR 2002, 650

Heraufsetzung des Selbstbehalts bei Inanspruchnahme durch ein volljähriges, infolge einer Psychose arbeitsunfähiges Kind

OLG Hamm, Urteil vom 19.10.2001 - Aktenzeichen 11 UF 36/01

DRsp Nr. 2004/14885

Heraufsetzung des Selbstbehalts bei Inanspruchnahme durch ein volljähriges, infolge einer Psychose arbeitsunfähiges Kind

1. Werden die Eltern durch ein volljähriges, aufgrund einer psychischen Erkrankung erwerbsunfähiges Kind auf Unterhalt in Anspruch genommen, so liegt der angemessene Selbstbehalt zwischen dem für Eltern gegenüber volljährigen Kindern und dem Selbstbehalt von Kindern bei der Inanspruchnahme durch ihre Eltern (hier: 2.000 DM). 2. Der Unterhaltsberechtigte ist aufgrund sittlichen Verschuldens i.S. von § 1611 BGB bedürftig geworden, wenn er im Anschluss an ein zunächst ziellos weiterverfolgtes und dann abgebrochenes Studium keine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und dadurch für den Fall der späteren Erwerbsunfähigkeit nicht abgesichert ist.

Normenkette:

BGB § 1611 § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2002, 1357
MDR 2002, 521
NJW-RR 2002, 650