OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.01.2004
16 UF 181/03
Normen:
BGB § 1587 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 1587o Abs. 1 S. 2 ; BGB § 1385 ; BGB § 1386 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1793
OLGReport-Karlsruhe 2004, 524
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 05.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen F 285/02

Herausnehmen eines dem Versorgungsausgleich unterfallendes Anrechtes aus der Vermögensauseinandersetzung beim Zugewinnausgleich

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.01.2004 - Aktenzeichen 16 UF 181/03

DRsp Nr. 2004/7605

Herausnehmen eines dem Versorgungsausgleich unterfallendes Anrechtes aus der Vermögensauseinandersetzung beim Zugewinnausgleich

»Haben Ehegatte eine von ihnen als Zugewinnausgleich angesehene Vermögensauseinandersetzung vorgenommen, in welche sie auch ein dem Versorgungsausgleich unterfallendes Anrecht einbezogen haben, kann dieses Anrecht bei einem späteren Versorgungsausgleich nur dann durch (weitere) Vereinbarung aus dem Versorgungsausgleich herausgenommen werden, wenn dies nicht mittelbar zu einer Begründung von Anwartschaftsrechten in einer gesetzlichen Rentenversicherung führt (Abgrenzung zu BGH, FamRZ 1992, 770).«

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 1587o Abs. 1 S. 2 ; BGB § 1385 ; BGB § 1386 ;

Entscheidungsgründe:

I.