Hinweis zur Berliner Tabelle

Die Tabelle geht aus von den in Art. 1 § 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung vom 05.07.2007 festgesetzten Regelbeträgen ab 01.07.2007 für das in (BGBl I 2007, ) und nennt in Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 2007) die - nicht mit den Zahlbeträgen identischen - monatlichen Unterhaltsrichtsätze der im Beitrittsteil des Landes Berlin wohnenden minderjährigen unverheirateten Kinder, deren Unterhaltsschuldner gegenüber insgesamt drei Personen (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist und ebenfalls im Beitrittsteil wohnt.Die Prozentsätze Ost der Regelbeträge ab Gruppe b) sind gemäß § Abs. S. 1 zu errechnen (z.B. 194 EUR : 186 EUR = 104,3 %). Die für die Kindergeldanrechnung nach § Abs. beträgt in den drei Altersstufen bzw. bzw. Die für das Vereinfachte Verfahren (§ Abs. ) beläuft sich in den drei Altersstufen auf bzw. bzw. Der Unterhaltsrichtsatz einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in den der 6. bzw. 12. bzw. 18. Geburtstag fällt.Das Kammergericht wendet nunmehr für alle im Elternhaushalt lebenden volljährigen Kinder, auch für die Schüler im Sinne von § Abs. S. 2 , die 4. Altersstufe an. Die Bedarfsbeträge der Gruppen a) und b) sowie 1 bis 3 der 4. Altersstufe sind veranlasst durch das Urteil des BGH vom 17. Januar 2007 - - (FamRZ 2007, , 545) zur Sicherung des Existenzminimums für volljährige Kinder.