OLG Frankfurt/M.: Grundsätze

Vorbemerkung

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wenden wegen des Aufschubs der Unterhaltsreform zunächst weiterhin ihre Unterhaltsgrundsätze vom 01.07.2005 (siehe nachstehend) mit der Maßgabe der Ergänzungen (= Beschlüsse des Großen Senats der Familiensenate) vom 08.06.2006 (nachstehend eingefügt jeweils bei den einzelnen Ziffern) an.

Infolge der Neufassung der Regelbetragverordnung haben sich die Senate jedoch darauf verständigt, die bundesweit abgestimmte Neufassung der Düsseldorfer Tabelle ab 01.07.2007 anzuwenden (siehe Anlage 1).

In den Unterhaltsbeträgen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle, wobei die Entscheidung des BGH vom 17.01.2007 - XII ZR 166/04 - (FamRZ 2007, 542) bei den Tabellenbeträgen der ersten drei Einkommensgruppen berücksichtigt wurde. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 Euro. Hierin sind bis 270 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.