OLG Hamm: Leitlinien

Hinweis zur aktuellen Fassung der HLL

Die Leitlinien vom 1. Juli 2005 gelten fort. Die beabsichtigte grundsätzliche Überarbeitung wird im Hinblick auf die angekündigte Unterhaltsreform zurückgestellt.Mit Rücksicht auf die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle zum 1. Juli 2007 und auf aktuelle Rechtsprechung des BGH werden die Leitlinien jedoch zum 1. Juli 2007 in folgenden Punkten angepasst:

1. Zu Nrn. 11, 3 und 14 HLL:Als Unterhaltstabelle gilt die Düsseldorfer Tabelle nebst der Kindergeldanrechnungstabelle, Stand jeweils 1. Juli 2007.Die deutliche Anhebung der Tabellenbeträge in den ersten drei Einkommensgruppen der 4. Altersstufe beruht auf der Entscheidung des BGH vom 17.01.2007 - XII ZR 166/04 (FamRZ 2007, 542).

2. Zu Nr. 21.2 HLL (mit Folgeänderungen in Nrn. 13.3.2, 18, 21.4.2, 23.2.2 HLL):Der notwendige Selbstbehalt des erwerbstätigen Pflichtigen wird auf 900 Euro heraufgesetzt.

3. Nr. 21.4.1 HLL lautet nun wie folgt:Der Selbstbehalt des Pflichtigen gegenüber dem Anspruch des Ehegatten beträgt in der Regel 1.000 Euro (billiger Selbstbehalt).

4. Von einer Anpassung des Rechenbeispiels im Anhang der Leitlinien wegen der neuen Tabellenbeträge und des angehobenen notwendigen Selbstbehalts wird abgesehen.

Vorbemerkung zu den Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zum Unterhaltsrecht - HLL - (Stand: 01.07.2005)