OLG Saarbrücken - Beschluss vom 19.03.2004
6 WF 18/04
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 16.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 580/00

Höhe der Gebühren eines beigeordneten Rechtsanwalts im Verfahren vor dem Familiengericht

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.03.2004 - Aktenzeichen 6 WF 18/04

DRsp Nr. 2009/5372

Höhe der Gebühren eines beigeordneten Rechtsanwalts im Verfahren vor dem Familiengericht

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1;

Gründe:

I.

Durch Beschluss vom 19. März 2001 hat das Familiengericht dem Antragsteller für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und die Rechtsanwältin B., <Ort>, beigeordnet.

Nach Abschluss des Verfahrens hat die beigeordnete Rechtsanwältin eine Vergütung aus der Landeskasse in Höhe von insgesamt 913,35 EUR beansprucht, wobei u.a. jeweils eine 10/10 Geschäfts-, Besprechungs- und Beweisgebühr in Ansatz gebracht ist.

Unter dem 25. November 2003 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vergütung auf 746,55 EUR festgesetzt, wobei er für die Bemessung der Geschäfts-, Besprechungs- und Beweisgebühr die Festsetzung der Mittelgebühr von 7,5/10 als angemessen angesehen hat.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht das hiergegen gerichtete Rechtsmittel der beigeordneten Rechtsanwältin zurückgewiesen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die beigeordnete Rechtsanwältin ihr ursprüngliches Festsetzungsgesuch weiter.

Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.