Die Berufung des Antragstellers gegen das am 1. März 2001 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Borken wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Berufung ist unzulässig, da die Berufungssumme gemäß §
Der Antragsteller ist durch das angefochtene Teilurteil verurteilt worden, Auskunft über den Bestand seines Endvermögens am 16.02.2000 durch Übergabe eines Vermögensverzeichnisses, in dem die einzelnen Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände - nach Art und Anzahl genau bezeichnet - übersichtlich zusammengestellt sind, zu erteilen.
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