OLG Hamm - Beschluss vom 21.12.2001
9 UF 125/01
Normen:
ZPO § 511a;
Vorinstanzen:
AG Borken, vom 01.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 44/00

Höhe der Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2001 - Aktenzeichen 9 UF 125/01

DRsp Nr. 2023/9075

Höhe der Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

Der Streitwert einer Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft richtet sich nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der Auskunftserteilung verbunden ist. Dieser liegt jedenfalls dann unterhalb der Berufungssumme, wenn eine bereits angefertigte Aufstellung nur noch um Angaben zu Rentenversicherungsverträgen bei einem Versicherer zu ergänzen ist.

Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen das am 1. März 2001 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Borken wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 511a;

Gründe

Die Berufung ist unzulässig, da die Berufungssumme gemäß § 511 a ZPO nicht erreicht ist:

Der Antragsteller ist durch das angefochtene Teilurteil verurteilt worden, Auskunft über den Bestand seines Endvermögens am 16.02.2000 durch Übergabe eines Vermögensverzeichnisses, in dem die einzelnen Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände - nach Art und Anzahl genau bezeichnet - übersichtlich zusammengestellt sind, zu erteilen.