OLG Köln - Beschluss vom 12.05.2011
25 UF 175/10
Normen:
VersAusglG § 13;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 06.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 315 F 359/09

Höhe der Teilungskosten im Rahmen des Versorgungsausgleichs

OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2011 - Aktenzeichen 25 UF 175/10

DRsp Nr. 2011/21506

Höhe der Teilungskosten im Rahmen des Versorgungsausgleichs

Eine sachgemäße Prüfung der Kosten der Teilung von Versorgungsanrechten kann nur erfolgen, wenn der Versorgungsträger die seiner Auffassung nach bei der Teilung entstehenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach nahvollziehbar darlegt. Dabei ist es nicht notwendig, eine ins Einzelne gehende Darlegung und Kalkulierung der Kosten der Teilung vorzunehmen. Der bloße Hinweis auf die Möglichkeit einer Pauschalierung der Kosten, verbunden mit dem Argument, dass angesichts des Alters des Ausgleichsberechtigten die Kontoführung noch jahrelang erforderlich sein wird, reicht nicht aus.

Tenor

Die Beschwerde der E. vom 05. November 2010 gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich betreffend die Anrechte bei der E. in dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 06. Oktober 2010 (315 F 359/09) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beschwerdeführerin zur Last.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 13;

Gründe

I.

Durch Beschluss vom 06. Oktober 2010 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Köln die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.