Die Beschwerde der E. vom 05. November 2010 gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich betreffend die Anrechte bei der E. in dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 06. Oktober 2010 (315 F 359/09) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beschwerdeführerin zur Last.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Durch Beschluss vom 06. Oktober 2010 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Köln die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
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