OLG München - Beschluss vom 06.07.2017
33 WF 559/17
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; VBVG § 1; VBVG § 3; FamFG § 68 Abs. 3 S. 1; FamFG § 84;
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 454 F 3473/15

Höhe der Vergütung des VormundsAnspruch auf Erstattung der Kosten einer Supervision

OLG München, Beschluss vom 06.07.2017 - Aktenzeichen 33 WF 559/17

DRsp Nr. 2018/1197

Höhe der Vergütung des Vormunds Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Supervision

1. Die bei einer Supervision angefallenen Kosten und der darauf entfallende Zeitaufwand dienen grundsätzlich der Erhaltung und Förderung der besonderen Qualifikation des Vormundes, die den Grund für seine Auswahl für diese Aufgabe und die berufsmäßige Führung der Vormundschaft bilden und sind deshalb ebenso wie Fortbildungskosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig. 2. Eine Ausnahme gilt allenfalls bei besonderen Konflikten und nur nach Absprache mit dem Gericht.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerseite gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 09.03.2017, Aktenzeichen 454 F 3473/15 umF, wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerseite hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Verfahrenswert wird auf 269,32 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; VBVG § 1; VBVG § 3; FamFG § 68 Abs. 3 S. 1; FamFG § 84;

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 09.03.2017, Aktenzeichen 454 F 3473/15 umF ist zurückzuweisen.

I.