OLG Hamm - Beschluss vom 28.10.1999
15 W 301/99
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 1; BGB § 1836a;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 598/99

Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers für einen mittellosen Betroffenen

OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.1999 - Aktenzeichen 15 W 301/99

DRsp Nr. 2023/15071

Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers für einen mittellosen Betroffenen

§ 1 Abs. 1 BVormVG, der i.V.m. § 1836a BGB die Vergütung eines Berufsbetreuers für einen mittellosen Betroffenen auf 60 DM je Stunde begrenzt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt 2.277,78 DM.

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 1; BGB § 1836a;

Gründe

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 22. Oktober 1998 den Beteiligten zu 1) zum Betreuer für den Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Bestimmung des Aufenthalts sowie Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten bestellt. Es hat einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Der Betroffene leidet am sog. Korsakow-Syndrom. Er ist einkommens- und vermögenslos.

Der Beteiligte zu 1), der Berufsbetreuer ist, hat mit Schreiben vom 31. März 1999 bei dem Amtsgericht beantragt, für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. März 1999 einen Betrag von insgesamt 5.259,63 DM gegen die Staatskasse festzusetzen, der sich wie folgt zusammensetzt:

Vergütung für einen Zeitraum von 2.400 Minuten multipliziert mit einem Stundensatz von 109,09 DM 4.363,60 DM
Auslagenersatz (Fahrtkosten) 328 Kilometer x 0,52 DM 170,56 DM
16 % Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag 725,47 DM
Summe 5.259,63 DM