OLG Hamm - Beschluss vom 21.10.1999
15 W 249/99
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 1; BGB § 1836a;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 611/99

Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers für einen mittellosen Betroffenen

OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.1999 - Aktenzeichen 15 W 249/99

DRsp Nr. 2023/15072

Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers für einen mittellosen Betroffenen

§ 1 Abs. 1 BVormVG, der i.V.m. § 1836a BGB die Vergütung eines Berufsbetreuers für einen mittellosen Betroffenen auf 60 DM je Stunde begrenzt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

Die sofortigen weiteren Beschwerden werden zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels des Beteiligten zu 1) auf 2.405,90 DM festgesetzt.

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 1; BGB § 1836a;

Gründe

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 10.08.1998 den Beteiligten zu 1) zum Betreuer für den Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge einschließlich des zu deren Ausübung erforderlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts, Vermögensangelegenheiten einschließlich der Regelung der Erbangelegenheiten nach dem Tod der Ehefrau, Heimangelegenheiten und Umgang mit Behörden bestellt. Der Betroffene litt an einer senilen Demenz mit Verwirrtheitszuständen, Depressionen und einem Parkinsonsyndrom mit Gangunsicherheit. Der Betroffene lebte in einem Pflegeheim. Die durch sein Renteneinkommen nicht gedeckten Heimkosten wurden aus Sozialhilfemitteln getragen. Der Betroffene ist am 00.00.0000 verstorben.