Die sofortigen weiteren Beschwerden werden zurückgewiesen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde findet nicht statt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels des Beteiligten zu 1) auf 2.405,90 DM festgesetzt.
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 10.08.1998 den Beteiligten zu 1) zum Betreuer für den Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge einschließlich des zu deren Ausübung erforderlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts, Vermögensangelegenheiten einschließlich der Regelung der Erbangelegenheiten nach dem Tod der Ehefrau, Heimangelegenheiten und Umgang mit Behörden bestellt. Der Betroffene litt an einer senilen Demenz mit Verwirrtheitszuständen, Depressionen und einem Parkinsonsyndrom mit Gangunsicherheit. Der Betroffene lebte in einem Pflegeheim. Die durch sein Renteneinkommen nicht gedeckten Heimkosten wurden aus Sozialhilfemitteln getragen. Der Betroffene ist am 00.00.0000 verstorben.
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