OLG Hamm - Beschluss vom 20.10.1999
15 W 248/99
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 1; BGB § 1836a;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 631/99

Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers für einen mittellosen Betroffenen

OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.1999 - Aktenzeichen 15 W 248/99

DRsp Nr. 2023/15073

Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers für einen mittellosen Betroffenen

§ 1 Abs. 1 BVormVG, der i.V.m. § 1836a BGB die Vergütung eines Berufsbetreuers für einen mittellosen Betroffenen auf 60 DM je Stunde begrenzt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 972,80 DM festgesetzt.

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 1; BGB § 1836a;

Gründe

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 06.04.1995 den Beteiligten zu 1) zum Betreuer für den Betroffene mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über die Unterbringung bzw. unterbringungsähnliche Maßnahmen, Vermögensangelegenheiten, Umgang mit Behörden und Eingliederung ins Berufsleben bestellt. Durch Beschluß vom 05.03.1998 hat das Amtsgericht die Betreuerbestellung mit den bisherigen Aufgabenkreisen um weitere vier Jahre verlängert.

Der Betroffene leidet seit vielen Jahren an einer Psychose, die zu einer Persönlichkeitsstörung mit Berufsunfähigkeit geführt hat. Er lebt von Sozialhilfe und bewohnt ein teilmöbliertes Appartement in Dortmund.