Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt 2.078,48 DM.
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 9. April 1999 den Beteiligten zu 1) zum Betreuer für den Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Bestimmung des Aufenthalts und Vermögensangelegenheiten bestellt. Der Betroffene leidet an einer senilen Demenz mit ständiger Verwirrtheit. Er ist Rentner. Mit seiner Rente bestreitet er im wesentlichen Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau und trägt zu den Kosten seiner Heimunterbringung bei.
Der Beteiligte zu 1), der Berufsbetreuer ist, hat mit Schreiben vom 31. Mai 1999 bei dem Amtsgericht beantragt, für den Zeitraum vom 22. März 1999 bis zum 31. Mai 1999 einen Betrag von 4.898,69 DM gegen die Staatskasse festzusetzen, der sich wie folgt zusammensetzt:
Vergütung für einen Zeitaufwand von 2.220 Minuten multipliziert mit einem Stundensatz von 109,09 DM | 4.036,33 DM |
Auslagenersatz (Fahrtkosten) 359 Kilometer X 0,52 DM | 186,68 DM |
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