OLG Hamm - Beschluss vom 25.10.1999
15 W 368/99
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 1; BGB § 1836a;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 744/99

Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers für einen mittellosen Betroffenen

OLG Hamm, Beschluss vom 25.10.1999 - Aktenzeichen 15 W 368/99

DRsp Nr. 2023/15236

Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers für einen mittellosen Betroffenen

§ 1 Abs. 1 BVormVG, der i.V.m. § 1836a BGB die Vergütung eines Berufsbetreuers für einen mittellosen Betroffenen auf 60 DM je Stunde begrenzt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt 2.078,48 DM.

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 1; BGB § 1836a;

Gründe

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 9. April 1999 den Beteiligten zu 1) zum Betreuer für den Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Bestimmung des Aufenthalts und Vermögensangelegenheiten bestellt. Der Betroffene leidet an einer senilen Demenz mit ständiger Verwirrtheit. Er ist Rentner. Mit seiner Rente bestreitet er im wesentlichen Unterhaltsansprüche seiner Ehefrau und trägt zu den Kosten seiner Heimunterbringung bei.

Der Beteiligte zu 1), der Berufsbetreuer ist, hat mit Schreiben vom 31. Mai 1999 bei dem Amtsgericht beantragt, für den Zeitraum vom 22. März 1999 bis zum 31. Mai 1999 einen Betrag von 4.898,69 DM gegen die Staatskasse festzusetzen, der sich wie folgt zusammensetzt:

Vergütung für einen Zeitaufwand von 2.220 Minuten multipliziert mit einem Stundensatz von 109,09 DM 4.036,33 DM
Auslagenersatz (Fahrtkosten) 359 Kilometer X 0,52 DM 186,68 DM